|
Satzung der „Gesellschaft zur Förderung der Bildung der Kinder“ e.V. Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 4. August 2003 in Berlin Geändert auf der Mitgliederversammlung vom 9. November 2005 in Berlin
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft zur Förderung der Bildung der Kinder“ e. V.
2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar
- Förderung einer ganzheitlichen Bildung und Erziehung für Kinder und Jugendliche
- Förderung der Erwachsenenbildung, insbesondere Eltern, Elterninitiativen und Pädagogen
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Verbreitung des Wissens über einen neuen Umgang mit unseren Kindern, über eine neue Art und Weise der Wissensvermittlung und neue mögliche Bildungsinhalte mittels Internet, Broschüren oder Bücher, Vorträgen, Kursen bzw. Seminaren und Beratung
- Entwicklung und Durchführung von Projekten, Seminaren und Kursen
- Öffentlichkeitsarbeit, Erstellen von Informationsmaterialien und Publikationen
- die Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten zum Vereinszweck
- die Förderung von Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildungs-Einrichtungen, sofern sie den Satzungszweck erfüllen, durch den Verein in Form von Konzeptentwicklung, Organisationsberatung, Seminaren und Kursen, Vorträgen, Coaching sowie Beratungen jeglicher Art sofern sie dem Satzungszweck entsprechen.
§ 3 Steuerbegünstigung
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme eines Ordentlichen Mitglieds und eines Fördermitglieds erfolgt durch den Vorstand (bzw. einen dafür vom Vorstand Bevollmächtigten) aufgrund eines vollständig ausgefüllten, unterschriebenen Aufnahmegesuchs. Für das Aufnahmegesuch ist der Vordruck des Vereins anzufordern und zu nutzen. Der Vorstand (bzw. sein Bevollmächtigter) kann die Aufnahme ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein.
2. Der Beitritt zum Verein gilt als vollzogen, wenn eine schriftliche Annahme des Aufnahmegesuchs vorliegt.
3. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand (bzw. einen dafür vom Vorstand Bevollmächtigten) ernannt.
4. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von vier Wochen.
5. Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung bei gegen die Vereinsziele gerichtetem Verhalten ausgeschlossen werden. Bei mehrfacher Nichtwahrnehmung von Mitgliederversammlungen ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung die Streichung aus der Mitgliederliste möglich. Ordentliches Mitglied Natürliche und juristische Personen incl. Hilfsorganisationen und staatliche Einrichtungen mit hohen ethischen Grundsätzen können Mitglied des Vereins werden, sofern sie den Vereinszweck aktiv unterstützen. Fördermitglied Alle natürlichen und juristischen Personen incl. Hilfsorganisationen und staatliche Einrichtungen können förderndes Mitglied werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen und den Verein fördern möchten. Ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung besteht nicht. Ehrenmitglied Alle natürlichen und juristischen Personen incl. Hilfsorganisationen und staatliche Einrichtungen können Mitglied ehrenhalber werden. Ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung besteht nicht.
§ 5 Mitgliederbeiträge
§ 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Mitgliedern, einem Vorstandsvorsitzenden und einem Stellvertreter des Vorsitzenden.
2. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.
3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung ist die gemeinsame Zeichnung der Vorstandsmitglieder erforderlich.
4. Für die Aufgaben der Geschäftsführung bestellt der Vorstand ein Mitglied des Vereins, das alle normalen und üblichen Handlungen wahrnimmt, die der Betrieb des Vereins mit sich bringt. Zur Tätigkeit der Geschäftsführung und weiteren der Satzung entsprechenden Aufgaben kann der Vorstand Anstellungsverträge abschließen.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt und ist jährlich von seiner vergangenen Arbeit zu entlasten. Eine vorzeitige Abwahl aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung ist möglich.
6. Der Vorstand ist verpflichtet, jeweils zu den Mitgliederversammlungen Bericht über den finanziellen Stand und die Mittelverwendung des Vereins zu erstatten. Zum Jahresende ist vom Vorstand der Mitgliederversammlung ein Geschäftsbericht vorzulegen. Auf berechtigte Anfragen von Mitgliedern hat er auch zwischen den Versammlungen Auskunft zu den finanziellen Bewegungen zu erteilen.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern abzuzeichnen.
§ 9 Beirat Der Beirat bildet sich aus an der Arbeit des Vereins interessierten natürlichen Personen:
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung
|